Die Errichtung von baulichen und sonstigen Anlagen (z. B. Gebäude, Terrassen, Treppen, Zäune), soweit sie nicht standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich sind, ist verboten, wenn nicht die zuständige Wasserbehörde eine wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung erteilt.

Bestandsschutz

Bestehende bauliche Anlagen, die zwar nach geltendem Recht unzulässig sind, zum Zeitpunkt ihrer Errichtung gemäß damaliger Rechtslage aber keiner Genehmigung bedurften, können belassen werden. Sie haben Bestandsschutz, soweit sie nicht wasserrechtlichen Aspekten (z. B. Hochwasserschutz) widersprechen.