Viele Maßnahmen am Gewässer bedürfen einer Genehmigung durch die Wasserbehörde. Vor Durchführung solcher Maßnahmen muss daher mit der unteren Wasserbehörde Kontakt aufgenommen werden.
Grundsätzlich ist der naturnahen Gewässerentwicklung Raum zu geben. Wo allerdings vom Gewässer Gefahren oder erhebliche Nutzungsbeeinträchtigungen ausgehen, sind auch Schutzmaßnahmen möglich.
Außerhalb von Ortslagen
Uferabbrüche geben dem Gewässer die Möglichkeit, aus eigener Kraft naturnahe Strukturen zu entwickeln.
Außerhalb von Ortslagen hat der Grundstückseigentümer einen Entschädigungsanspruch, wenn der Uferabriss durch Naturgewalt entsteht.
Innerhalb von Ortslagen
Durch Bebauung, Verkehrswege oder sonstige Nutzungen sind der eigendynamischen Gewässerentwicklung Grenzen gesetzt. Allerdings gibt es auch in Ortslagen Möglichkeiten, das Gewässer in einen naturnahen Zustand zu versetzen und dabei den Belangen des Hochwasserschutzes Rechnung zu tragen.
Wo es möglich ist, sollen beispielsweise Ufermauern durch Böschungen ersetzt werden. Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, auf anderen Grundstücken mit genehmigter baulicher Nutzung und bei genehmigten Fischteichanlagen kann der bisherige Eigentümer anstelle der Entschädigung den ursprünglichen Zustand wiederherstellen, wenn mit der Veränderung des Gewässerbettes die zulässige oder genehmigte Nutzung seines Grundstücks erheblich beeinträchtigt wird und die zuständige Wasserbehörde dies zulässt.

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