Der Gewässerunterhaltungspflichtige wird sich bemühen, Flächen nur in erforderlichem Maße in Anspruch zu nehmen. Wenn möglich, ist ein Zeitpunkt zu wählen, zu dem beispielsweise auf landwirtschaftlichen Flächen wenig oder gar kein Schaden entstehen kann. Der Geschädigte muss den entstandenen Schaden nachweisen und gegenüber dem Gewässerunterhaltungspflichtigen geltend machen.