Häufige Missverständnisse zwischen Anlieger/ Grundstückseigentümer und Gewässerunterhaltungspflichtigem – Anlagensicherung, Müll am und im Gewässer, Verkehrssicherungspflicht
Anlagensicherung
Anlagen in und an Gewässern sind von ihren Eigentümern oder Besitzern so zu unterhalten und zu betreiben, dass die Gewässerunterhaltung nicht beeinträchtigt wird.
Die Sicherung von Einleitungsbauwerken und Kreuzungsbauwerken gehören nicht zur Gewässerunterhaltung.
Typische Streitpunkte bei der eigendynamischen Gewässerentwicklung:
- Freispülen von Leitungen in Sohle und Uferbereich
- Rückstaubereiche oberhalb von Geschiebeablagerungen/ Anlandungen, die beispielsweise Einleitungen behindern
Derartige Beeinträchtigungen Dritter begründen keine Handlungspflichten des Gewässerunterhaltungspflichtigen!
Umgang mit Müll am und im Gewässer
Grundsätzlich unterscheidet man:
- Treibzeug: auf dem Wasser schwimmendes Material wie Holz, Stroh, Laub, Plastik, …
- Geschiebe: an der Gewässersohle bewegte Materialien, wie Steine, Kies, Sand
Die Befreiung der Böschungen von Abfällen ist nicht Bestandteil der Gewässerunterhaltung. Angeschwemmter Unrat beeinträchtigt in der Regel nicht den ungehinderten Wasserabfluss.
Die Eigentümer der Gewässergrundstücke sind in der Regel nicht Abfallbesitzer, da die Grundstücke zumeist auf Grund naturschutzrechtlicher Betretungsrechte öffentlich zugänglich sind. In diesem Fall sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger unmittelbar zuständig. Nur wenn die Ufergrundstücke von der freien Landschaft wirksam abgegrenzt sind, beispielsweise bei eingezäunten Anlagen und Privatgrundstücken, ist der Grundstückseigentümer auch entsorgungspflichtig.
Verkehrssicherungspflicht
Die Verkehrssicherungspflicht ist eine Verhaltenspflicht zur Abwehr von Gefahrenquellen, deren Unterlassen zu Schadensersatzansprüchen führen kann. Generell ist der Grundstückseigentümer verkehrssicherungspflichtig.
Der Verband ist kein Eigentümer von Grundstücken und somit nicht verkehrssicherungspflichtig.
- Bei Bäumen an Gewässern ist derjenige verkehrssicherungspflichtig, auf dessen Grundstück der Baum steht.
- Der Verband kann nur dann tätig werden, wenn von lebenden oder toten Ästen und Bäumen konkrete Gefahren für den Wasserabfluss ausgehen und dies zu einer möglichen Gefährdung von Infrastruktur führt.
