Häufig gestellte Fragen2025-12-08T10:56:17+00:00

Häufig gestellte Fragen Bachlauf im Saale-Orla-Kreis mit bewachsenem Ufer und saftigen Bäumen auf beiden Seiten
Darf im Bereich der Böschung und des Uferbereichs gebaut werden?2025-12-08T10:57:18+00:00

Die Errichtung von baulichen und sonstigen Anlagen (z. B. Gebäude, Terrassen, Treppen, Zäune), soweit sie nicht standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich sind, ist verboten, wenn nicht die zuständige Wasserbehörde eine wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung erteilt.

Bestandsschutz

Bestehende bauliche Anlagen, die zwar nach geltendem Recht unzulässig sind, zum Zeitpunkt ihrer Errichtung gemäß damaliger Rechtslage aber keiner Genehmigung bedurften, können belassen werden. Sie haben Bestandsschutz, soweit sie nicht wasserrechtlichen Aspekten (z. B. Hochwasserschutz) widersprechen.

Dürfen Gartenabfälle im Bereich der Böschung und des Uferbereichs gelagert werden?2025-12-08T10:48:25+00:00

Aus Gründen des Hochwasserschutzes ist es nicht erlaubt, Gehölz- und Grasschnitt sowie Abfälle am Gewässer abzulagern, auch dürfen keine Lagerplätze im Böschungsbereich eingerichtet werden. Das Material kann bei Hochwasser abgeschwemmt werden und den Abfluss an Engstellen wie Brücken und Durchlässen verstopfen, so dass der Bach über die Ufer tritt.

Darf der Anlieger Wasser aus dem Bach entnehmen?2025-12-08T10:57:31+00:00

Jeder Bürger darf mit Handgefäßen aus einem natürlichen Bach oder Fluss Wasser schöpfen, soweit das Gewässer oder andere Rechtsinhaber dadurch nicht beeinträchtigt werden. Technische Wasserentnahmen (zum Beispiel durch Pumpen) sind genehmigungspflichtig.

Gemeingebrauch

Jeder darf natürliche Flüsse und Bäche z. B. zum Baden, Tränken, Schöpfen mit Handgefäßen und Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft benutzen, soweit dies wasserwirtschaftlich unbedenklich ist und nicht Rechte und Befugnisse anderer entgegenstehen oder beeinträchtigt werden. Unverschmutztes Regenwasser der Anliegergrundstücke darfs ins Gewässer eingeleitet werden. Die Einleitung von verunreinigtem Wasser (z. B. nach dem Waschen von Fahrzeugen) oder Wasser von gewerblich genutzten Flächen ist nicht gestattet.

Wenn der Gewässerunterhaltungspflichtige nur über landwirtschaftlich genutztes Privatland zum Uferbereich gelangen kann und dabei Schaden anrichtet, dar der Geschädigte dann Ersatz fordern?2025-12-08T10:47:24+00:00

Der Gewässerunterhaltungspflichtige wird sich bemühen, Flächen nur in erforderlichem Maße in Anspruch zu nehmen. Wenn möglich, ist ein Zeitpunkt zu wählen, zu dem beispielsweise auf landwirtschaftlichen Flächen wenig oder gar kein Schaden entstehen kann. Der Geschädigte muss den entstandenen Schaden nachweisen und gegenüber dem Gewässerunterhaltungspflichtigen geltend machen.

Darf der Grundstückseigentümer oder Flächenbewirtschafter einen Uferabriss verfüllen, einen Mäander durchstechen, eine Auskolkung befestigen oder eine Aufwallung am Ufer vornehmen?2025-12-08T10:57:44+00:00

Viele Maßnahmen am Gewässer bedürfen einer Genehmigung durch die Wasserbehörde. Vor Durchführung solcher Maßnahmen muss daher mit der unteren Wasserbehörde Kontakt aufgenommen werden.

Grundsätzlich ist der naturnahen Gewässerentwicklung Raum zu geben. Wo allerdings vom Gewässer Gefahren oder erhebliche Nutzungsbeeinträchtigungen ausgehen, sind auch Schutzmaßnahmen möglich.

Außerhalb von Ortslagen

Uferabbrüche geben dem Gewässer die Möglichkeit, aus eigener Kraft naturnahe Strukturen zu entwickeln.

Außerhalb von Ortslagen hat der Grundstückseigentümer einen Entschädigungsanspruch, wenn der Uferabriss durch Naturgewalt entsteht.

Innerhalb von Ortslagen

Durch Bebauung, Verkehrswege oder sonstige Nutzungen sind der eigendynamischen Gewässerentwicklung Grenzen gesetzt. Allerdings gibt es auch in Ortslagen Möglichkeiten, das Gewässer in einen naturnahen Zustand zu versetzen und dabei den Belangen des Hochwasserschutzes Rechnung zu tragen.

Wo es möglich ist, sollen beispielsweise Ufermauern durch Böschungen ersetzt werden. Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, auf anderen Grundstücken mit genehmigter baulicher Nutzung und bei genehmigten Fischteichanlagen kann der bisherige Eigentümer anstelle der Entschädigung den ursprünglichen Zustand wiederherstellen, wenn mit der Veränderung des Gewässerbettes die zulässige oder genehmigte Nutzung seines Grundstücks erheblich beeinträchtigt wird und die zuständige Wasserbehörde dies zulässt.

Darf der Grundstückseigentümer selbst Bäume oder Sträucher im Uferbereich entfernen?2025-12-08T10:46:44+00:00

Das Entfernen von standortgerechten Bäumen und Sträuchern aus dem Uferbereich und im Gewässerrandstreifen ist grundsätzlich untersagt. Möchte der Grundstückseigentümer selbst einen Baum am Gewässer fällen, hat er zur Klärung der wasser- und naturschutzrechtlichen Sachverhalte eine Genehmigung bei der unteren Wasserbehörde und unteren Naturschutzbehörde zu beantragen.

Darf der Grundstückeigentümer als Gewässeranlieger im Uferbereich selbst Bäume oder Sträucher anpflanzen?2025-12-08T10:46:23+00:00

Der Grundstückseigentümer darf selbst standortgerechten Pflanzungen vornehmen. Er hat Neuanpflanzungen im Uferbereich aber mit dem Gewässerunterhaltungspflichtigen abzustimmen, da es auf die richtige Auswahl der Pflanzenart und des Pflanzortes ankommt.

Für eine naturnahe Sicherung der Ufer sind Gehölze, die mit ihren Wurzeln die Bachsohle und das Ufer dauerhaft stabilisieren, geeignet.

Entlang der Mittelwasserlinie (MW) kommen natürlicherweise verschiedene Weidenarten und die Schwarzerle in Betracht, da diese direkt unter der Bachsohle wurzeln.

Folgende einheimische Gehölze gedeihen oberhalb der Mittelwasserlinie und sind an die Lebensbedingungen am Gewässer am besten angepasst. Sie bieten Lebensraum für zahlreiche Tierarten.

Bäume: Esche, Bergahorn, Feldahorn, Traubenkirsche, Stieleiche, Winterlinde

Sträucher: Gemeiner Schneeball, Roter Hartriegel, Hasel, Pfaffenhütchen, Rote Heckenkirsche

Standortfremde Gehölze wie zum Beispiel Fichte oder Thuja führen zu instabilen Ufern, da ihre Wurzeln nicht in der Lage sind, den Boden festzuhalten. Das Ufer kann hier aufgrund des fehlenden Wurzelwerks ungehindert unterspült werden. Die Folge sind Böschungsabbrüche.

Wer unterhält den Uferbereich?2025-12-08T10:45:59+00:00

Im Uferbereich umfasst die Gewässerunterhaltung nur solche Maßnahmen, die dem Erhalt und der Verbesserung des natürlichen Erscheinungsbildes und der ökologischen Funktionen des Gewässers dienen.

Warum ist ein mit standortgerechten, einheimischen Gehölzen bewachsener Uferbereich so wichtig?2025-12-08T10:45:42+00:00

Funktionen eines mit standortgerechten, einheimischen Bäumen und Sträuchern bewachsenen Uferbereichs für das Gewässer:

  • Natürliche Sicherung des Ufers
  • Lebensraum am und im Gewässer lebender Tiere
  • Beschattung des Wasserlaufs, folglich kühlere Wassertemperatur, höherer Sauerstoffgehalt, geringerer Energieeintrag und somit geringeres Wachstum der Wasserpflanzen
  • Verminderung des Nährstoffeintrags von angrenzenden Nutzflächen
Muss der Eigentümer dulden, dass über sein Grundstück das Gewässergrundstück angefahren wird, auch wenn bei ihm keine Unterhaltungsmaßnahmen erforderlich sind?2025-12-08T10:45:23+00:00

Die Eigentümer der Anlieger- und Hinterliegergrundstücke haben nach vorheriger Ankündigung das Betreten ihrer Grundstücke durch den Gewässerunterhaltungspflichtigen und seine Beauftragten zu dulden, sofern es für die Unterhaltung des Gewässers erforderlich ist.

Häufige Missverständnisse zwischen Anlieger/ Grundstückseigentümer und Gewässerunterhaltungspflichtigem – Anlagensicherung, Müll am und im Gewässer, Verkehrssicherungspflicht

Anlagensicherung

Anlagen in und an Gewässern sind von ihren Eigentümern oder Besitzern so zu unterhalten und zu betreiben, dass die Gewässerunterhaltung nicht beeinträchtigt wird.

Die Sicherung von Einleitungsbauwerken und Kreuzungsbauwerken gehören nicht zur Gewässerunterhaltung.

Typische Streitpunkte bei der eigendynamischen Gewässerentwicklung:

  • Freispülen von Leitungen in Sohle und Uferbereich
  • Rückstaubereiche oberhalb von Geschiebeablagerungen/ Anlandungen, die beispielsweise Einleitungen behindern

Derartige Beeinträchtigungen Dritter begründen keine Handlungspflichten des Gewässerunterhaltungspflichtigen!

Umgang mit Müll am und im Gewässer

Grundsätzlich unterscheidet man:

  • Treibzeug: auf dem Wasser schwimmendes Material wie Holz, Stroh, Laub, Plastik, …
  • Geschiebe: an der Gewässersohle bewegte Materialien, wie Steine, Kies, Sand

Die Befreiung der Böschungen von Abfällen ist nicht Bestandteil der Gewässerunterhaltung. Angeschwemmter Unrat beeinträchtigt in der Regel nicht den ungehinderten Wasserabfluss.

Die Eigentümer der Gewässergrundstücke sind in der Regel nicht Abfallbesitzer, da die Grundstücke zumeist auf Grund naturschutzrechtlicher Betretungsrechte öffentlich zugänglich sind. In diesem Fall sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger unmittelbar zuständig. Nur wenn die Ufergrundstücke von der freien Landschaft wirksam abgegrenzt sind, beispielsweise bei eingezäunten Anlagen und Privatgrundstücken, ist der Grundstückseigentümer auch entsorgungspflichtig.

Verkehrssicherungspflicht

Die Verkehrssicherungspflicht ist eine Verhaltenspflicht zur Abwehr von Gefahrenquellen, deren Unterlassen zu Schadensersatzansprüchen führen kann. Generell ist der Grundstückseigentümer verkehrssicherungspflichtig.

Der Verband ist kein Eigentümer von Grundstücken und somit nicht verkehrssicherungspflichtig.

  • Bei Bäumen an Gewässern ist derjenige verkehrssicherungspflichtig, auf dessen Grundstück der Baum steht.
  • Der Verband kann nur dann tätig werden, wenn von lebenden oder toten Ästen und Bäumen konkrete Gefahren für den Wasserabfluss ausgehen und dies zu einer möglichen Gefährdung von Infrastruktur führt.
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